Beschäftigte der Ordnungsbehörden
Durch die Neufassung des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 01.07.2026 sind die (polizeilichen) Standardmaßnahmen als eigenständige Ermächtigungsgrundlagen nach §§ 24 bis 24z OBG NRW in das Ordnungsbehördengesetz integriert worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung unterstreicht die Novellierung den Professionalisierungsgrad der Ordnungsbehörden.
Die Befugnisse der Ordnungsbehörden sind dabei gegenüber der bisherigen Rechtslage partiell ausgedehnt worden. So dürfen Ordnungsbehörden nunmehr auch ein längerfristiges Aufenthaltsverbot aussprechen, vlg. § 24o Abs. OBG NRW. Außerdem werden die Einsatzmöglichkeiten körpernah getragener Aufnahmegeräte ("Bodycams") erweitert, vlg. § 24h OBG NRW.
Eine profunde Kenntnis der Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser ordnungsbehördlichen Befugnisse ist für Beschäftigte der Ordnungsverwaltung unabdingbar. In dem Seminar werden deshalb die Standardmaßnahmen systematisch behandelt. Die maßgeblichen Verfahrensvorschriften und Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen sowie die betroffenen Grundrechte werden so dargestellt, dass Sie die Maßnahmen in der Praxis rechtssicher anwenden können.
Anhand aktueller Rechtsprechung werden wir die praktischen Fälle besprechen, selbstverständlich bekommen Sie Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch.
Befragung, Auskunftspflicht, Vorladung, § 24, § 24a OBG NRW
Identität feststellen, § 24c OBG NRW
Berechtigungsscheine prüfen, § 24d OBG NRW
Datenerhebung zur Eigensicherung, § 24g OBG NRW
Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte, § 24h OBG NRW
Platzverweis und Aufenthaltsverbot, § 24o OBG NRW
Gewahrsam von Personen, §§ 24p,q, r OBG NRW
Personen und Sachen durchsuchen, § 24t OBG NRW
Wohnungen betreten und durchsuchen, §§ 24u, v OBG NRW
Sachen sicher stellen und verwahren, §§ 24w, x OBG NRW
Sachen verwerten, vernichten und herausgeben, §§ 24y, z OBG NRW
Allgemeine und spezielle Verfahrensvoraussetzungen
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Rechtsprechungsübersicht
Erfahrungsaustausch und Fragen
OBG NRW, VwVfG, VwVG
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