Q236

Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW – Grundlagen und Anwendung

Über die Fortbildung

Zielgruppe

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bau- und Rechtsämter

Dauer
1 Tag
Preis
Ab 230,00 €
Ihr Gewinn

Es gibt kaum einen Regelungsbereich im Bauordnungsrecht, der für so viel Zündstoff sorgt wie das Abstandsflächenrecht. Das hängt sowohl mit der Unübersichtlichkeit der Materie als auch mit den regelmäßigen Gesetzesänderungen zusammen.

 

Der einschlägige § 6 BauO NRW regelt die Mindestabstände, die bei Bauvorhaben zur Grenze des nächstgelegenen Grundstückes einzuhalten sind und erweist sich deshalb als zentrale Vorschrift im sensiblen Bereich des öffentlichen Baunachbarrechts.

Abstandsflächenverstöße verhelfen Rechtsbehelfen am häufigsten zum Erfolg und werden deshalb bei fast jedem Verfahren mit Nachbarbeteiligung ins Feld geführt.

 

Die Referenten erarbeiten mit Ihnen anhand von Beispielen systematisch die Ermittlung von Abstandsflächen und erläutern dabei die wesentlichen Grundbegriffe. Zudem besprechen sie mit Ihnen häufig vorkommende Vorhaben, die in der Praxis für Schwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung sorgen (Dächer, Gauben, Balkone, Grenzgaragen, Abstellräume, bauliche Anlagen mit Gebäudewirkung u. a.). Sie berücksichtigen die neueste Rechtsprechung, insbesondere des OVG NRW. Dabei werden die aktuelle Gesetzeslage und anstehende Entwicklungen behandelt. Sie haben auch die Möglichkeit, eigene Fälle in das Seminar einzubringen und sich dazu auszutauschen. Mit diesem Wissen kommen Sie dem Abstandsflächenrecht richtig nah!

Inhalte
  • Grundlagen und Begriffe des § 6 BauO NRW

  • Einfluss des Bauplanungsrechts auf das Abstandsflächenrecht

  • Lage der Abstandsflächen

  • Überdeckungsverbot

  • Tiefe der Abstandsfläche berechnen – das Maß H bestimmen (§ 6 Abs. 4 BauO NRW)

  • Abstandsfläche in bestimmten Baugebieten reduzieren

  • Sonstige bauliche Anlagen/ Geländeveränderungen

  • Vortretende „untergeordnete“ Bauteile, Erker, Balkone

  • Nach § 6 Abs. 8 BauO NRW „an der Grenze“ zulässige bauliche Anlagen

  • Geringere Tiefen der Abstandsflächen bei Nutzungsänderungen und besonderen städtebaulichen Verhältnissen – § 6 Abs. 9, 10 BauO NRW

  • Voraussetzungen für die Abweichung nach § 69 BauO NRW

  • Verhältnis von Abstandsflächenrecht und Rücksichtnahmegebot

Organisatorische Hinweise

Anerkannt von der Architektenkammer NRW und der Ingenieurkammer-Bau NRW. Sie können Fallbeispiele bis drei Wochen vor dem Termin – möglichst mit Skizzen – beim Studieninstitut einreichen.

Termine & Anmeldung

Aktuell sind keine Termine zur Anmeldung verfügbar.

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